Die Führung der Bezeichnung als „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ wird von der Rechtsanwaltskammer unter der Voraussetzung verliehen, dass besondere theoretische Kenntnisse durch die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, drei bestandene fünfstündigen Klausuren sowie praktische Erfahrungen durch mindestens 120 Fälle (in den letzten drei Jahren vor der Zulassung) auf dem Gebiet des Wohn- und Gewerberaummietrechts, Wohnungseigentums- und Immobilienrechts nachgewiesen werden. Jährliche nachgewiesene Pflichtfortbildungen sind die Voraussetzung für den Fortbestand des Fachanwaltstitels. Nach einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer aus dem Jahr 2008 durften 22% der Rechtsanwälte die Bezeichnung „Fachanwalt“ führen.